Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) verpflichtet
Unternehmen zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Lieferanten.
Das Gesetz ist unmittelbar anwendbar auf Unternehmen:
- die ihre Hauptniederlassung im Inland haben
- mindestens 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigen