Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) verpflichtet
Unternehmen zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Lieferanten.

Das Gesetz ist unmittelbar anwendbar auf Unternehmen:

  • die ihre Hauptniederlassung im Inland haben
  •  mindestens 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigen